One-Stop-Shop (OSS) ist eine EU-weite Regelung im Umsatzsteuerrecht. Sie ermöglicht es Unternehmer:innen, die Umsatzsteuer auf Verkäufe an Privatkund:innen in anderen EU-Ländern zentral über eine einzige Anlaufstelle in Deutschland zu melden und abzuführen, anstatt sich in jedem Land separat steuerlich registrieren zu müssen. Dieser Leitfaden erklärt, was OSS genau ist, für welche Geschäftsformen und Umsätze es gilt und was Freiberufler:innen, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer:innen sowie umsatzsteuerbefreite Unternehmer:innen beachten müssen. Auch klären wir, ob trotz OSS eine Zusammenfassende Meldung (ZM) notwendig ist.
Was ist das OSS-Verfahren?
OSS (One-Stop-Shop) ist ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren für die Umsatzsteuer innerhalb der EU. Es richtet sich an Unternehmer:innen (in diesem Fall mit Sitz in DE), die Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend an Endverbraucher (Privatpersonen) in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen.
Sobald man an OSS teilnimmt muss man über das OSS-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) quartalsweise eine eigene Steuererklärung einreichen, die alle relevanten EU-Auslandsumsätze bündelt. Die im Ausland fällige Umsatzsteuer wird dann gesammelt in Deutschland gemeldet und von dort an die jeweiligen Länder verteilt.
Ohne OSS müssten sich solche Unternehmer:innen in jedem EU-Land, in das sie verkaufen, separat für die Umsatzsteuer registrieren und dort eigene Steuererklärungen abgeben. Mit OSS hingegen genügt eine Registrierung in Deutschland und eine zentrale Steuererklärung für alle betroffenen Auslandumsätze pro Quartal. Das spart enormen bürokratischen Aufwand.
Wichtig zu wissen: Die Nutzung von OSS ist freiwillig (Wahlrecht). Unternehmen, die unter die Regelung fallen, können sich dafür entscheiden - sie müssen aber nicht. Wer OSS nicht nutzt, muss allerdings bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte alternativ die herkömmliche Registrierung und Meldung in jedem einzelnen EU-Land vornehmen.
In welchen Fällen kommt OSS zum Einsatz?
OSS kann immer dann genutzt werden, wenn Umsätze mit Privatkund:innen im EU-Ausland anfallen, die eigentlich im jeweiligen Bestimmungsland der Kundschaft der Umsatzsteuer unterliegen. Typische Fälle (OSS-relevante Umsätze) sind:
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren: Das sind Warenlieferungen, bei denen ein:e deutsche:r Unternehmer:in Produkte an Endverbraucher:innen in anderen EU-Staaten verkauft und von Deutschland aus dorthin versendet. Beispiel: Ein Online-Shop in Deutschland liefert direkt an Privatpersonen in Frankreich oder Italien.
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen (digitale Produkte): Dazu zählen z.B. Downloads von Software, E-Books, Musik oder Videos, Bereitstellung von Online-Plattformen, Apps, cloudbasierte Dienste etc., die ein:e deutsche:r Anbieter:in online an Privatpersonen in der EU verkauft. Solche digitalen Leistungen unterliegen dem sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. sie sind im Wohnsitzland der Kundschaft steuerpflichtig.
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen in der EU: Dies umfasst z.B. kostenpflichtige Telefonie- oder Internetdienste, Streaming-Abos, Pay-TV-Angebote usw., die an Endverbraucher:inen in anderen EU-Ländern erbracht werden.
Andere Dienstleistungen an EU-Privatkunden, deren Leistungsort im Ausland liegt: In einigen Fällen sieht das Steuerrecht vor, dass auch andere Leistungen an Nicht-Unternehmer:innen im Verbrauchsland zu versteuern sind (z.B. Eintrittsleistungen für Veranstaltungen, bestimmte kulturelle oder Bildungsleistungen am Leistungsort im Ausland). Soweit solche Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbracht werden und dem Umsatzsteuer-Bestimmungslandprinzip unterliegen, können sie ebenfalls über OSS gemeldet werden. (Hinweis: Viele klassische Dienstleistungen von Freiberufler:innen - z.B. Beratung, Coaching, kreative Leistungen - sind bei B2C in der Regel am Sitz des Leistenden steuerbar, wenn nicht vor Ort in Person beim Kunden geleistet wird und fallen somit nicht unter OSS, es sei denn, es handelt sich um digitale Dienstleistungen oder Sonderfälle.)
Elektronische Marktplätze als Vermittler: Betreibt man einen Online-Marktplatz oder eine Plattform, über die Waren von außerhalb Deutschlands an EU-Verbraucher verkauft werden, kann man unter bestimmten Umständen als sogenannte elektronische Schnittstelle gelten. In einigen Fällen wird die Plattform dann umsatzsteuerlich so behandelt, als ob sie selbst die Lieferung ausführt (Lieferfiktion). Solche Plattformbetreiber (auch Einzelunternehmer können eine Plattform betreiben) können OSS nutzen, um die auf diese Verkäufe entfallende Umsatzsteuer zentral zu melden. (Dies betrifft oft den Warenverkauf von Drittländern in die EU oder Lagerhaltung im Ausland - siehe IOSS bzw. Spezialfälle.)
Nicht über OSS abgewickelt werden dürfen hingegen B2B-Geschäfte (Business-to-Business). Verkäufe an Unternehmen im EU-Ausland fallen nicht unter diese Regelung. Solche Umsätze - z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen an eine Firmenkundschaft mit USt-ID oder sonstige Leistungen an ausländische Unternehmen (Reverse-Charge) - werden weiterhin nach den normalen Regeln ohne OSS behandelt (oft steuerfrei/ohne dt. USt und stattdessen mit Angabe in der Zusammenfassenden Meldung).
Außerdem ausgeschlossen vom OSS sind Umsätze unter Sonderregelungen wie z.B. die Differenzbesteuerung (Handel mit gebrauchten Gegenständen, bei dem nur die Marge besteuert wird) sowie Waren mit Verbrauchsteuern (z.B. Alkohol, Tabak, Kaffee).
Umsatzschwelle von 10.000 € und Besteuerung im Bestimmungsland
Seit 1. Juli 2021 gilt in der EU eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 € netto pro Kalenderjahr für die oben genannten OSS-relevanten Umsätze. Diese Schwelle ersetzt die früher unterschiedlichen Umsatzgrenzen der einzelnen Länder. Die Regelung funktioniert folgendermaßen:
Bis 10.000 € Umsatz/Jahr (netto) mit grenzüberschreitenden B2C-Verkäufen in andere EU-Staaten kann ein deutsches Unternehmen diese Umsätze noch so behandeln, als wären sie im Inland ausgeführt. Das heißt, es darf weiterhin deutsche Umsatzsteuer auf diese Verkäufe anwenden und in Deutschland abführen. Kleinunternehmer:innen, die ja von der deutschen USt befreit sind, müssten in diesem Fall auf ihre EU-Verkäufe ebenfalls keine Steuer ausweisen, solange die 10.000 €-Gesamtgrenze nicht überschritten wird. Diese Ausnahmeregelung für geringfügige Umsätze erlaubt es also kleineren Anbietern, sich die Mühe einer Auslandsbesteuerung zu ersparen, solange das Volumen gering bleibt.
Überschreitet der Gesamtwert der OSS-relevanten Umsätze 10.000 € (netto) im aktuellen Jahr oder wurde diese Schwelle bereits im Vorjahr überschritten, dann greift das Bestimmungslandprinzip: Ab dem Zeitpunkt des Überschreitens müssen sämtliche weiteren Verkäufe an EU-Endkundschaft im jeweiligen Empfängerland besteuert werden. Praktisch bedeutet das, dass ab Überschreiten der Grenze auf die Rechnungen der ausländische Umsatzsteuersatz angewendet werden muss (z.B. 20% in Österreich, 21% in Belgien, 25% in Schweden etc., je nach Land), nicht mehr der deutsche Satz. Die fällige Steuer für diese Auslandumsätze muss dann an die Steuerbehörden des entsprechenden Landes gemeldet und dorthin abgeführt werden.
Ohne OSS würde ein Unternehmen, das die Lieferschwelle überschreitet, jetzt zur Registrierung in jedem betroffenen EU-Land verpflichtet sein. Beispielsweise müsste man sich bei Verkäufen nach Frankreich, Italien und Spanien jeweils dort als Steuerzahler registrieren, lokale Umsatzsteuererklärungen einreichen und die Steuer direkt an jedes dieser Länder zahlen. Genau hier setzt jedoch OSS an und vereinfacht diesen Prozess erheblich: Mit OSS kann man einmalig in Deutschland eine Registrierung vornehmen und fortan die Steuer für alle EU-Länder gesammelt über das BZSt deklarieren und bezahlen. Die deutschen Behörden verteilen den Betrag dann an die jeweiligen Länder.
Wichtig: Wenn man sich einmal für OSS registriert hat, gilt dies einheitlich für alle EU-Länder. Man kann dann nicht einzelne Länder ausnehmen und dort doch separat melden - alle Umsätze, die unter die OSS-Sonderregelung fallen, müssen über OSS laufen, solange die Teilnahme aktiv ist. Ebenso besteht nach Anmeldung die Pflicht, jede Quartal fristgerecht eine OSS-Umsatzsteuererklärung abzugeben - auch wenn im Quartal keine Auslandumsätze getätigt wurden (Nullmeldung). Man sollte sich daher nur anmelden, wenn man die Voraussetzungen erfüllt und tatsächlich einen Nutzen davon hat.
OSS für Kleinunternehmer:innen
Für Kleinunternehmer:innen stellt sich die Frage: Kann oder muss ich OSS nutzen?
Solange die 10.000-€-Schwelle für EU-Auslandsumsätze nicht überschritten wird, ist OSS für Kleinunternehmer faktisch kein Thema. Denn in diesem Fall gelten alle Verkäufe an EU-Kundschaft als im Inland besteuert – und da man im Inland von der USt befreit ist, bleibt auch auf diesen Auslandsrechnungen keine Steuer ausgewiesen. Die Kleinunternehmerregelung greift hier also noch. Zudem ist nach geltendem Recht ein:e Kleinunternehmer:in vom OSS-Verfahren ausgeschlossen, solange er/sie nicht freiwillig optiert, weil OSS ja das Abführen von Umsatzsteuer voraussetzt, was Kleinunternehmer normalerweise nicht tun.
Wenn jedoch ein Kleinunternehmer die 10.000-€-Lieferschwelle überschreitet, wird es knifflig: Die steuerfreie Kleinunternehmerregelung gilt nur für Deutschland, nicht aber für das Ausland. Ab Überschreiten der Grenze müssten eigentlich auf alle weiteren Auslandslieferungen die jeweiligen ausländischen Umsatzsteuersätze angewendet und die Steuer an die entsprechenden EU-Länder abgeführt werden. Mit anderen Worten: Trotz Kleinunternehmerstatus in Deutschland kommt man um die ausländische Umsatzsteuer dann nicht herum.
In so einer Situation hat ein Kleinunternehmer zwei Möglichkeiten:
Verzicht auf die Ausnahmeregelung für kleine Umsätze und Teilnahme am OSS-Verfahren: Man kann sich entscheiden, freiwillig am OSS teilzunehmen, auch wenn man Kleinunternehmer ist. Dafür muss aktiv auf die Vereinfachungsregel (Versteuerung im Inland bis 10.000 €) verzichtet werden, was dem BZSt mitgeteilt wird. Ab dem Verzicht bindet man sich mindestens zwei Kalenderjahre an diese Entscheidung. Fortan würde man alle relevanten EU-Umsätze über OSS melden und die ausländische USt entrichten. Im Inland darf man aber weiterhin die Kleinunternehmerbefreiung nutzen für seine inländischen Umsätze - d.h. man kann theoretisch gleichzeitig Kleinunternehmer in Deutschland bleiben, aber trotzdem im Ausland Umsatzsteuer abführen. (Diese Kombination ist speziell, daher im Zweifel steuerlich beraten lassen.)
Keine OSS-Teilnahme und direkte Registrierung in den betreffenden EU-Ländern: Alternativ könnte man als Kleinunternehmer auch darauf verzichten, OSS zu nutzen, und stattdessen sobald nötig einzelne ausländische Registrierungen vornehmen, um dort die Steuer zu melden. Diese Variante ist allerdings sehr aufwendig und für Einzelunternehmer meist unattraktiv – OSS wurde ja gerade geschaffen, um solche Mehrfachaufwand zu vermeiden.
Praxis-Tipp: Für die meisten Kleinunternehmer:innen wird es sinnvoll sein, unterhalb der 10.000 €-Schwelle zu bleiben und somit gar nicht erst in die Pflicht zur Auslandsversteuerung zu kommen. Sollte das Geschäftsmodell jedoch EU-weit skalieren und diese Grenze überschreiten, empfiehlt es sich, frühzeitig die nötigen Schritte (OSS-Anmeldung oder Regelbesteuerung) einzuleiten. Bedenke auch, dass ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (also zur Regelbesteuerung zu wechseln) mindestens 5 Jahre bindend ist. Es kann daher strategisch sinnvoll sein, ab einer gewissen Umsatzgröße ganz auf Regelbesteuerung umzusteigen, um z.B. auch Vorsteuerabzug nutzen zu können - insbesondere wenn man ohnehin wegen OSS ausländische Umsatzsteuer zahlen muss.
OSS und umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten
Neben Kleinunternehmern, die eine formale Befreiung haben, gibt es auch Umsätze, die von Natur aus umsatzsteuerbefreit sind (nach §4 UStG), zum Beispiel ärztliche Leistungen, Bildungsleistungen, Versicherungen, exportierte Waren etc. Freiberufler:innen in Heilberufen, Dozent:innen oder Künstler:innen können hierunter fallen.
Wichtig in diesem Zusammenhang: OSS erfasst nur Umsätze, die eigentlich umsatzsteuerpflichtig wären (im Bestimmungsland). Steuerfreie Umsätze brauchen nicht über OSS gemeldet zu werden. Wenn du also z.B. als ärztliches Fachpersonal oder Versicherungsmakler:in deine Leistungen auch EU-weit anbietest, bleiben diese weiterhin steuerfrei und OSS ist dafür nicht relevant. Die Befreiung gilt in der Regel EU-weit aufgrund harmonisierter Vorschriften (sofern die Leistung auch im Ausland steuerfrei wäre, was meist der Fall ist).
Solltest du jedoch teilweise steuerpflichtige Leistungen erbringen (etwa als freiberufliche:r Berater:in, Entwickler:in digitaler Produkte o.Ä.) und teilweise steuerfreie, so musst du für den steuerpflichtigen Anteil die OSS-Regelungen beachten, falls du an EU-Endkundschaft verkaufst. Der steuerfreie Anteil wird getrennt behandelt und bleibt außerhalb der OSS-Meldung.
Anmeldung und Nutzung des OSS-Portals
Wenn du feststellst, dass das OSS-Verfahren für dein Unternehmen in Frage kommt und du davon Gebrauch machen möchtest, musst du dich vor Beginn der Nutzung offiziell registrieren:
Registrierung beim BZSt: Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das BZSt Online-Portal (BOP). Du benötigst dafür eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Falls du die Nummer noch nicht hast (z.B. als Kleinunternehmer bisher nicht benötigt), musst du sie vorab beim BZSt beantragen. Plane ausreichend Zeit ein, da die Freischaltung im Portal und Zustellung von Zugangsdaten per Post einige Tage dauern können.
Zeitpunkt der Anmeldung: Eine OSS-Registrierung wird immer zum Quartalsbeginn wirksam. Um also z.B. ab dem 1. Juli die OSS-Regelung zu nutzen, musst du dich spätestens bis 30. Juni dafür angemeldet haben. Nach erfolgreicher Registrierung erhältst du eine Bestätigung; ab dann gilt die Meldepflicht für jedes Quartal, bis du dich wieder abmeldest (eine Abmeldung ist frühestens nach einem Mindestteilnahmezeitraum oder mit Wirkung zum Quartalsende möglich).
Abgabe der OSS-Steuererklärung: Die OSS-Umsatzsteuererklärung ist quartalsweise elektronisch über das BZSt-Portal abzugeben, immer bis zum Ende des Monats nach Quartalsende. Konkret sind die Fristen: 30. April (für Q1), 31. Juli (für Q2), 31. Oktober (für Q3) und 31. Januar des Folgejahres (für Q4). Diese Fristen sind fix, unabhängig von den sonstigen Fristen deiner normalen Umsatzsteuervoranmeldungen.
Inhalt der Meldung: In der OSS-Meldung musst du sämtliche B2C-Umsätze, die unter die OSS-Regelung fallen, für das Quartal auflisten - aufgeschlüsselt nach Zielland und Steuersatz. D.h. du gibst z.B. an: 5.000 € Netto-Umsatz nach Frankreich (mit 20% französischer MwSt), 3.000 € nach Italien (22%), 8.000 € nach Spanien (21%), etc. Das Portal berechnet daraus die fälligen Steuerbeträge je Land. Alle Beträge sind in Euro anzugeben; falls du Verkäufe in Fremdwährung hattest, musst du diese mit dem von der EZB festgelegten Kurs des letzten Quartalstages umrechnen.
Zahlung: Die OSS-Steuer für alle Länder zusammen ist gebündelt an die Bundeskasse in Trier (Deutschland) zu überweisen. Von dort aus wird sie an die jeweiligen Länder verteilt. Wichtig: Die Zahlung muss fristgerecht erfolgen, ansonsten können trotzdem Mahnschreiben aus dem Ausland kommen, da die Länder automatisiert prüfen, ob für sie Beträge eingegangen sind. Achte also darauf, pünktlich zu zahlen, um solchen Erinnerungen vorzubeugen.
Nullmeldungen: Hast du im Vierteljahr keine Umsätze, die unter OSS fallen, musst du dennoch eine Nullmeldung abgeben. Das heißt, eine leere Umsatzsteuermeldung mit Wert 0. Unterlässt du dies, gilt das als Verletzung der Erklärungspflicht, obwohl nichts zu zahlen wäre.
Weiterhin separate Inlands-Umsatzsteuer: Beachte, dass OSS nur die ausländischen Umsatzsteuerbeträge meldet. Deine inländischen Umsätze (Verkäufe an deutsche Kund:innen) musst du wie gehabt in deiner normalen Umsatzsteuervoranmeldung und -Jahreserklärung angeben und ans lokale Finanzamt melden/abführen. OSS ersetzt nicht die reguläre Umsatzsteuererklärung für Inlandsgeschäfte! Du führst also quasi eine doppelte Buchführung: Inland separat, EU-Ausland separat über OSS.
Vorsteuerabzug bei Ausgaben im Ausland: Ein möglicher Nachteil des OSS-Verfahrens ist, dass es keine direkte Möglichkeit gibt, Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Ländern darüber geltend zu machen.
Beispiel: Du hast in Frankreich etwas fürs Geschäft gekauft und französische TVA (MwSt) bezahlt. Diese ausländische Vorsteuer kannst du nicht über die OSS-Erklärung zurückholen. Entweder musst du sie im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens separat beim BZSt beantragen oder - falls du in dem Land ohnehin steuerlich registriert bist - dort in der lokalen Erklärung anrechnen. Im Idealfall kann jedoch das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden und es fällt schlichtweg keine Umsatzsteuer an.
Für viele Einzelunternehmer spielt der Vorsteuerabzug von ausländischer Umsatzsteuer aber nur eine geringe Rolle, da die meisten Betriebsausgaben im Inland anfallen. Es ist dennoch ein Aspekt, den man im Hinterkopf haben sollte.
Muss trotz OSS eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben werden?
Nein, für OSS-Umsätze ist keine ZM erforderlich, sofern es im EU-Ausland nur solche Umsätze gab. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss ein Unternehmer in der EU normalerweise für bestimmte steuerfreie innergemeinschaftliche Geschäfte mit Unternehmern abgeben - nämlich etwa bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren an Abnehmer mit USt-ID oder bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen, die im Reverse-Charge-Verfahren besteuert werden. Die ZM dient den Behörden zum Abgleich solcher B2B-Umsätze.
Verkäufe an Privatpersonen (B2C), die über das OSS gemeldet werden, gehören nicht in die ZM. Sie werden stattdessen vollständig im OSS-System erfasst. Wenn du also OSS nutzt, meldest du deine Auslands-B2C-Umsätze über die quartalsweise OSS-Erklärung und musst diese nicht zusätzlich in einer ZM aufführen - schließlich wurden daran keine umsatzsteuerlichen Befreiungen nach §4b UStG angewandt, sondern die Umsatzsteuer wurde ja erhoben (nur eben via OSS).
Achtung: Falls dein Unternehmen parallel auch B2B-Umsätze im EU-Ausland hat (z.B. du belieferst sowohl Privatkunden und Firmenkunden in der EU), dann gilt beides: Du musst weiterhin für die B2B-Geschäfte eine ZM abgeben und für die B2C-Geschäfte OSS nutzen. Die Pflichten bestehen nebeneinander. OSS ersetzt also nur die Meldung der besteuerten Privatkunden-Umsätze, nicht aber die Meldung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder ähnlicher B2B-Vorgänge.
Nicht-Union-OSS („EU-OSS“) für Drittlandsunternehmen
Das Nicht-Union-OSS (häufig auch „EU-OSS“ genannt) richtet sich an Unternehmen ohne EU-Niederlassung, die Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbringen. Ein typisches Beispiel wären Beratungs- oder Software-Dienstleistungen, die von einem Drittland-Unternehmen an EU-Verbraucher verkauft werden. Solche Unternehmen können einen beliebigen EU-Mitgliedstaat als Identifikationsstaat wählen. Dort melden sie sich elektronisch zum Nicht-Union-OSS an. Die Finanzbehörde dieses Staates vergibt eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Format „EUxxxyyyyyz“ (beginnend mit „EU“), die nur für das OSS-Verfahren gilt. Mit dieser EU-OSS-USt-ID werden alle betroffenen B2C-Leistungen an EU-Privatkunden zentral deklariert und die Umsatzsteuer dort abgeführt. Das Recht, diesen EU-OSS zu nutzen, setzt voraus, dass das Unternehmen keine feste Niederlassung in der EU hat und ausschließlich Dienstleistungen an EU-Verbraucher erbringt. (Nur auf Dienstleistungen - beim Warenverkauf aus dem Drittland kommt das Import-OSS/IOSS zum Tragen.)
Fazit
Das One-Stop-Shop-Verfahren bietet Einzelunternehmer:innen, Freiberufler:innen und kleinen Gewerbetreibenden in Deutschland eine erhebliche Erleichterung, sobald sie Umsätze an EU-weite Privatkundschaft erzielen. Anstatt sich in jedem Land mit Steueranmeldungen herumschlagen zu müssen, kann man mit einer zentralen OSS-Erklärung pro Quartal alle fälligen Ausland-Umsatzsteuern korrekt abführen. Besonders Onlinehändler und Anbieter digitaler Produkte profitieren von dieser Regelung.
Allerdings kommen mit OSS auch Verpflichtungen: Man muss sich rechtzeitig registrieren, strikt die Fristen einhalten und jede Quartalsmeldung abgeben, selbst wenn mal keine Umsätze angefallen sind. Zudem ist OSS kein Muss - unterhalb gewisser Schwellen kann man die Dinge auch beim Alten belassen. Kleinunternehmer sollten genau prüfen, ab wann Auslandsverkäufe für sie relevant werden und ob ein Wechsel zur Regelbesteuerung sinnvoll ist, sobald ihr Geschäft international wächst.
Insgesamt ist OSS aber ein effektives Werkzeug, um EU-weiter Umsatzsteuer gerecht zu werden, ohne den administrativen Overhead für Einzelunternehmer ins Unermessliche zu steigern. Im Zweifel lohnt es sich, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um die individuelle Situation – insbesondere bei Mischfällen (steuerfreie vs. steuerpflichtige Umsätze, Kleinunternehmerstatus, Lager im Ausland etc.) – richtig zu beurteilen. Mit der richtigen Vorbereitung lässt sich das OSS-Verfahren jedoch reibungslos in die eigene Buchhaltung integrieren und sorgt dafür, dass man sich voll auf sein Kerngeschäft konzentrieren kann, während die Umsatzsteuer im Hintergrund korrekt abgewickelt wird.
Bei Fragen kannst du dich jederzeit direkt im Chat an einen unserer Steuer-Coaches wenden oder uns per E-Mail an support@accountable.eu kontaktieren.
Bitte beachte außerdem, dass Accountable derzeit die Anwendung und korrekte Verbuchung von OSS-Umsätzen noch nicht unterstützt. Kontaktiere uns dazu gerne, um mehr zu erfahren.
