Sobald du als Selbstständige:r eine Leistung über die Grenze hinaus erbringst, wird es umsatzsteuerlich spannender. Besonders bei Kund:innen im sogenannten Drittland - also außerhalb der EU - funktioniert die Umsatzsteuerlogik anders als innerhalb der EU. Reverse Charge, One-Stop-Shop und Zusammenfassende Meldung spielen hier keine oder nur eine veränderte Rolle.
Dieser Artikel gibt dir den großen Überblick. Für die einzelnen Konstellationen (B2B, B2C, digitale Produkte, Registrierung im Ausland) findest du am Ende eines jeden Absatzes die passenden Deep-Dive-Artikel.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung. Jeder Einzelfall sollte individuell geprüft werden - insbesondere bei einer möglichen Registrierungspflicht im Ausland.
Was bedeutet eigentlich „Drittland"?
Als Drittland werden alle Länder bezeichnet, die nicht zur Europäischen Union gehören - also z. B. die Schweiz, Großbritannien (seit dem Brexit), Norwegen, die USA, Kanada oder die Vereinigten Arabischen Emirate. Auch einige EU-Gebiete gelten umsatzsteuerlich als Drittlandsgebiet, etwa die Kanarischen Inseln, die Kanalinseln oder Helgoland.
Die Unterscheidung EU / Drittland ist wichtig, weil für Drittlandsumsätze andere Regeln zur Ortsbestimmung, andere Nachweispflichten und eine andere Rechnungslogik gelten.
Die zentrale Frage: Wo ist meine Leistung steuerbar?
Die Umsatzsteuer knüpft immer daran an, wo eine Leistung als erbracht gilt - der sogenannte Leistungsort. Nur wenn der Leistungsort in Deutschland liegt, fällt deutsche Umsatzsteuer an.
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet dabei zwischen:
B2B (Leistung an ein Unternehmen): Leistungsort ist grundsätzlich dort, wo das empfangende Unternehmen sitzt (§ 3a Abs. 2 UStG).
B2C (Leistung an eine Privatperson): Leistungsort ist grundsätzlich dort, wo du als leistendes Unternehmen sitzt (§ 3a Abs. 1 UStG).
Diese Grundregeln werden durch zahlreiche Ausnahmen ergänzt - und genau dort liegt die Komplexität.
B2B im Drittland - die Kurzfassung
Erbringst du eine Leistung an ein Unternehmen im Drittland, ist diese in der Regel nicht in Deutschland steuerbar. Du stellst deine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus und ergänzt einen Hinweis auf den Leistungsort im Ausland. Deine Kundschaft behandelt die Leistung nach dem lokalen Recht ihres Landes.
Wichtig: Du musst nachweisen können, dass es sich bei deiner Kundschaft tatsächlich um ein Unternehmen handelt. Anders als bei EU-Kunden gibt es dafür keine einheitliche USt-ID, sondern du arbeitest mit lokalen Nachweisen (Registerauszüge, Bescheinigungen).
Bei bestimmten Leistungen gilt die Grundregel nicht - etwa bei Grundstücksleistungen, Veranstaltungsleistungen oder Restaurant- und Beförderungsleistungen. Details dazu findest du im Deep-Dive-Artikel: → B2B-Rechnungen ins Drittland: So rechnest du richtig ab
B2C im Drittland - die Kurzfassung
Bei Privatkund:innen im Drittland lautet die Grundregel zunächst: Besteuerung in Deutschland. Du stellst also grundsätzlich eine Rechnung mit 19 % deutscher Umsatzsteuer aus.
Die wichtige Ausnahme sind die sogenannten Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG).
Dazu zählen z. B. Werbeleistungen, Beratung, Rechteeinräumung, Datenverarbeitung, Personalgestellung oder elektronische Dienstleistungen.
In diesen Fällen verlagert sich der Leistungsort an den Wohnsitz deiner Kund:innen - und damit möglicherweise ins Ausland. Dann entfällt die deutsche USt., und du musst prüfen, ob du dich im jeweiligen Land registrieren musst.
Den vollständigen Katalog, Beispiele und die Abgrenzung zu „normalen" B2C-Leistungen findest du hier: → B2C-Umsätze im Drittland und das Thema Katalogleistungen
Sonderfall digitale Produkte
Verkaufst du digitale Produkte an Privatkund:innen - also z. B. E-Books, Online-Kurse, Apps oder SaaS-Abos - gilt immer der Wohnsitz der Leistungsempfangenden als Leistungsort (§ 3a Abs. 5 UStG). Innerhalb der EU löst das der One-Stop-Shop (OSS). Außerhalb der EU gilt der OSS nicht, und du musst pro Land prüfen, ob eine Registrierungspflicht besteht.
Dieser Fall ist für viele Selbstständige besonders relevant und hat eigene Stolperfallen: → Digitale Produkte ins Drittland verkaufen: Was du wissen musst
Wann musst du dich im Ausland registrieren?
Verlagert sich der Leistungsort ins Drittland, heißt das nicht automatisch, dass du dort registrierungspflichtig bist - aber es kann sein. Die Schwellen und Regelungen variieren stark: Die Schweiz hat eine weltweite Umsatzschwelle von 100.000 CHF, Großbritannien eine spezifische Regelung für digitale Dienstleistungen, die USA arbeiten mit Sales Tax und Nexus-Regeln. Wenn du regelmäßig Kund:innen in einem bestimmten Land bedienst, solltest du das frühzeitig klären.
Einen Überblick über die wichtigsten Länder und deren Registrierungsregeln bekommst du hier: → Umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland: Wann musst du dich registrieren?
Schnell-Check in drei Fragen
Bevor du eine Rechnung ins Drittland ausstellst:
Handelt es sich bei meiner Kundschaft um ein Unternehmen oder eine Privatperson? (B2B vs. B2C)
Um welche Art der Leistung handelt es sich? (normale Leistung, Katalogleistung, digitale Dienstleistung, Sonderfall wie Grundstück/Veranstaltung)
Wo liegt demnach der Leistungsort - und was heißt das für meine Rechnung?
Fazit
Umsätze mit Drittlandskund:innen sind nicht kompliziert, wenn man das Grundprinzip einmal verstanden hat: Es kommt immer auf den Leistungsort an. Im B2B-Bereich verlagert er sich meistens unkompliziert ins Ausland, im B2C-Bereich bleibt er häufig in Deutschland - außer bei Katalog- und digitalen Leistungen, wo die Sache schnell international wird.
Wenn du mit Kund:innen im Ausland arbeitest, lohnt sich ein Blick auf die für dich relevanten Konstellationen. In den verlinkten Deep-Dive-Artikeln gehen wir in jedes Thema genauer hinein - mit Beispielen, konkreten Handlungsempfehlungen und den wichtigsten Fallstricken.
Bei Fragen zu diesen Themen kannst du jederzeit auf unsere Steuer-Coaches zugehen.
